GESETZBLATT

 

FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG

 

2025 Ausgegeben Stuttgart, Freitag, 5. Dezember 2025 Nr. 128

 

Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe

 

über den "Fisch- und Laichschonbezirk Neckar

 

– Ladenburg-Neckarhausen"

 

 

Vom 4. Dezember 2025

 

 

Aufgrund von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3 des Fischereigesetzes

 

(FischG) für Baden-Württemberg vom 14. November 1979 (GBI. S. 466), zuletzt

 

geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2024 (GBl. 2024 Nr. 85)

 

wird im Einvernehmen mit der höheren Wasserbehörde verordnet:

 

 

 

§ 1

 

Erklärung zum Schonbezirk

 

Die in § 2 bezeichnete Fläche des Neckars auf den Gemarkungen der Stadt

 

Ladenburg und der Gemeinde Edingen-Neckarhausen wird zum Schonbezirk für

 

Fische erklärt. Der Schonbezirk führt die Bezeichnung „Fisch- und

 

Laichschonbezirk Neckar – Ladenburg-Neckarhausen“.

 

 

 

§ 2

 

Schutzgegenstand

 

(1) Der „Fisch- und Laichschonbezirk Neckar – Ladenburg-Neckarhausen" hat eine

 

Größe von gerundet 3,1 ha. Er umfasst auf den Gemarkungen der Stadt Ladenburg

 

und der Gemeinde Edingen-Neckarhausen die Wasserfläche des Stauwehr-

 

Unterwassers beginnend am Stauwehr Ladenburg (Neckar-Kilometer 12,0) bis

 

Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2025, Nr. 128 vom 5. Dezember 2025

 

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300 m neckarabwärts über die gesamte Neckarbreite. Das Fischereirecht dieser

 

Flächen liegt beim Land Baden-Württemberg.

 

(2) Die Grenzen des Schonbezirks sind in der nachfolgenden Übersichtskarte mit

 

der rot gerasterten Fläche eingetragen. Die gesamte Wasserfläche in diesem

 

Bereich ist Fläche des Schonbezirks. Diese Übersichtskarte ist Bestandteil der

 

Verordnung.

 

 

§ 3

 

Schutzzwecke

 

Schutzzwecke des Schonbezirks sind

 

1. die Erhaltung und Sicherung des Fischwechsels aus dem Unterwasserbereich

 

des Stauwehrs Ladenburg, über den Fischpass Ladenburg in den stromauf

 

Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2025, Nr. 128 vom 5. Dezember 2025

 

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liegenden Neckarabschnitt der Staustufe Ladenburg für heimische Fischarten

 

des Neckars (Fischschonbezirk),

 

und gleichzeitig

 

2. der Schutz der Laichplätze für heimische Fischarten im Unterwasserbereich

 

des Stauwehrs Ladenburg, insbesondere der Kieslaichplätze

 

(Laichschonbezirk).

 

Die Schutzzwecke dienen allen im Neckar vorkommenden heimischen Fischarten,

 

einschließlich von Langdistanzwanderfischarten, insbesondere der Arten

 

Atlantischer Lachs (Salmo salar), Maifisch (Alosa alosa) und Meerforelle (Salmo

 

trutta).

 

Bei der ausgewiesenen Fläche handelt es sich um einen Gewässerteil des Neckars,

 

der für den Wechsel der Fische von besonderer Bedeutung ist, da das Wehr

 

Ladenburg das erste Hindernis für aus dem Rhein in den Neckar aufschwimmende

 

Fische darstellt. Fische schwimmen in großer Anzahl in die Ausleitungsstrecke bis

 

zum Stauwehr Ladenburg ein, wo sich der Fischpass befindet. Dabei konzentrieren

 

sich Fische arttypisch und jahreszeitenabhängig auf dieser Fläche und sind von

 

der Fischerei vergleichsweise einfach zu erbeuten. Eingriffe in die Populationen

 

und Wanderungen der Flussfische und vor allem in jene der Wanderfische sind an

 

dieser Stelle, unterhalb des ersten Wanderhindernisses vom Rhein aus betrachtet,

 

durch unbeabsichtigte Beifänge der Fischerei besonders sensibel. Auch das

 

Betreten des Flusses sowie weitere potenzielle Störungen sind wegen der

 

einzigartigen fischökologischen Funktionsfähigkeit des Bereichs als Laichgebiet

 

und Jungfischlebensraum einzuschränken. Im gesamten Unteren Neckar liegen

 

naturnahe, dynamische Fischlebensräume nur noch vereinzelt auf solchen

 

Restflächen vor. Die Fläche im Schonbezirk ist ein Wander- und Laichgebiet von

 

herausragender, überregionaler Bedeutung für die heimische Fischfauna.

 

 

 

§ 4

 

Verbote

 

Im Schonbezirk „Fisch- und Laichschonbezirk Neckar – Ladenburg-Neckarhausen“

 

ist die Ausübung der Erwerbs- und der Freizeitfischerei verboten.

 

Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2025, Nr. 128 vom 5. Dezember 2025

 

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§ 5

 

Befreiung von den Vorschriften

 

(1) Abweichend von § 4 kann die Fischereibehörde des Regierungspräsidiums

 

Karlsruhe im Einzelfall zu wissenschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen oder

 

seuchenhygienischen Zwecken, für fischereiliche Hegemaßnahmen oder zur

 

Gewinnung von Fortpflanzungsmaterial für die Fischzucht Befreiungen erteilen.

 

(2) Im Rahmen ihrer Dienstaufgaben sind Bedienstete der Fischereibehörde und

 

der Fischereiforschungsstelle sowie staatliche/ehrenamtliche Fischereiaufseher

 

vom Verbot nach § 4 befreit.

 

 

 

§ 6

 

Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 27 FischG handelt, wer vorsätzlich

 

oder fahrlässig entgegen § 4 dieser Verordnung im Schonbezirk fischt. Die

 

Ordnungswidrigkeit kann nach § 53 Abs. 2 FischG mit einer Geldbuße bis zu

 

5000 Euro geahndet werden.

 

 

 

§ 7

 

Öffentliche Auslegung, Niederlegung

 

(1) Diese Rechtsverordnung mit der integrierten Übersichtskarte zum „Fisch- und

 

Laichschonbezirk Neckar – Ladenburg-Neckarhausen“ wird beim

 

Regierungspräsidium Karlsruhe, im Dienstgebäude Schlossplatz 1-3, sowie im

 

Rathaus der Stadt Ladenburg (Hauptstraße 7, 68526 Ladenburg) und im Rathaus

 

der Gemeinde Edingen-Neckarhausen (Hauptstraße 60, 68535 Edingen-

 

Neckarhausen), auf die Dauer von drei Wochen, beginnend am Tag nach

 

Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch

 

jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

 

(2) Diese Rechtsverordnung mit der integrierten Übersichtskarte zum „Fisch- und

 

Laichschonbezirk Neckar – Ladenburg-Neckarhausen“ wird unverzüglich nach der

 

Verkündung im Gesetzblatt bei den in Abs. 1 bezeichneten Stellen zur kostenlosen

 

Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

 

Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2025, Nr. 128 vom 5. Dezember 2025

 

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§ 8

 

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.

 

Karlsruhe, den 4. Dezember 2025

 

Regierungspräsidentin

 

Sylvia M. Felder

 

 

Großaktion der Fischereiaufsicht in Mannheim

 

 

Regierungspräsidium Karlsruhe und Wasserschutzpolizei kontrollierten Anglerinnen und Angler

 

 

In den Abendstunden von Freitag auf Samstag haben in der vergangenen Woche die Fischereibehörde im Regierungspräsidium Karlsruhe und die Wasserschutzpolizeistation Mannheim eine umfangreiche gemeinsame Kontrollaktion durchgeführt, an der auch die Kontrolleurinnen und Kontrolleure der Pachtgemeinschaft Kurpfalz beteiligt waren.

 

 

Insgesamt rund 40 Personen, eingeteilt in Kontrollgruppen zu Wasser und an Land, nahmen an der Großaktion an Gewässern in und um Mannheim teil. Die Fischereibehörde im Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständig für die Fischereiaufsicht und wird bei dieser Hoheitlichen Aufgabe an Rhein und Neckar maßgeblich durch die Wasserschutzpolizei unterstützt.

 

 

„In Mannheim haben wir einen Hotspot der Angelfischerei“, sagt Frank Hartmann, der verantwortliche Leiter der Fischereibehörde und Initiator der Großaktion. An Rhein und Neckar lösen jährlich etwa 4000 Personen einen Erlaubnisschein zum Angeln. Die Fischereiaufsicht stellt mit Ihren Kontrollen sicher, dass die Vorgaben des Fischereirechts eingehalten werden. Rechtliche Einschränkungen dienen vor allem der Schonung schützenswerter Fischarten und dem Schutz des Bestands vor Überfischung.

 

 

„Uns geht es darum, möglichst viele Anglerinnen und Angler im Gespräch von den erforderlichen Regeln zu überzeugen“, bekräftigt Florian Erfurth von der Wasserschutzpolizei, der selbst Angler ist. „Das ist nachhaltig und in der Regel reichen bei kleineren Verstößen Aufklärung oder Verwarnungen aus.“ Im Falle von größeren oder wiederholten Verstößen sowie bei Uneinsichtigkeit wird jedoch eine Anzeige erforderlich. Die Bußgelder sind erheblich und können bis zu 5.000 Euro betragen. „Unsere Anglerinnen und Angler müssen wissen, dass eine Kontrolle jederzeit möglich sein kann. Wenn sie sich an die Regeln halten, ist das Angeln entspannter und macht mehr Spaß – das ist unser Ziel“, bestätigt Hartmann.

 

 

Zu den häufigsten Verstößen zählen die unerlaubte Nutzung zu vieler Fanggeräte, nicht mitgeführte Fischereipapiere oder die mangelhafte Beaufsichtigung der ausgelegten Angeln. Auch das Fischen in der Nähe von Fischpässen wird immer wieder geahndet. Die Fischereibehörde nimmt dennoch für den gesamten Regierungsbezirk im Jahr nur etwa 50 Anzeigen zu bußgeldbewehrten Verstößen entgegen. Das ist vergleichsweise wenig – und spricht sowohl für ein grundsätzlich korrektes Verhalten am Wasser als auch für die regelmäßigen behördlichen Kontrollen. „Die meisten Personen, die wir überprüfen, verhalten sich regelkonform und sind sehr kooperativ“, meint Erfurth von der Wasserschutzpolizei. Bei der Überwachung der Fischereirechte an Rhein und Neckar in Mannheim nimmt auch die Pachtgemeinschaft Kurpfalz eine wichtige Rolle ein, die mit einer großen Kontrollmannschaft regelmäßig ihre Pachtstrecke kontrolliert. „Hierbei ist es uns wichtig, die vielen gewissenhaften Anglerinnen und Angler vor den wenigen negativen Ausnahmen zu schützen“, sagt Lothar Ney, der Vorsitzende der Pachtgemeinschaft.

 

 

In den letzten Jahren beobachtet die Wasserschutzpolizei eine zunehmende Anzahl an Fällen sogenannter Fischwilderei – begangen durch Personen, die keinen Fischerei- und Erlaubnisschein besitzen und dennoch angeln. Fischwilderei ist eine Straftat und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet werden. Wer erwischt wird, wird von den Vollzugsorganen angezeigt – einen Ermessensspielraum haben die Kontrolleurinnen und Kontrolleure nicht. Zusätzlich zur Anzeige droht die Wegnahme der Fanggeräte.

 

Darüber hinaus prüft die Fischereiaufsicht auch Verstöße gegen das Tierschutzgesetz. Anglerinnen und Angler besuchen einen umfangreichen Lehrgang, bei dem der tierschutzgerechte Umgang mit Fischen theoretisch und praktisch gelehrt wird. Dennoch scheinen einzelne Personen manchmal zu vergessen, dass sie es beim Angeln mit empfindsamen Lebewesen zu tun haben. „Der respektvolle und fachgerechte Umgang mit dem Fisch ist für uns oberstes Gebot“, bekräftigt Hartmann. „Bei Verstößen gegen das Tierschutzrecht gibt es bei den Staatsanwaltschaften richtigerweise keine Toleranz“.

 

 

Schließlich prüfen die Kontrolleurinnen und Kontrolleure auch die Fischereischeine auf Fälschungen. Immer wieder werden gefälschte Fischereischeine zu hohen Preisen im Internet angeboten. Davor wird strengstens gewarnt: Wer auf die Masche hereinfällt, kann sich zum einen wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung strafbar machen. Zum anderen wird beim Angeln mit einem gefälschten Schein auch der Tatbestand der Fischwilderei verwirklicht, da keine Angelberechtigung vorliegt. Einen regulären Fischereischein erhält man nur nach Besuch eines 32-stündigen anerkannten Vorbereitungslehrgangs und dem erfolgreichen Ablegen der staatlichen Fischerprüfung.

 

 

 

Spät am Abend wird der Großeinsatz beendet und die Einsatzkräfte versammeln sich nochmals im Posten der Wasserschutzpolizei. Insgesamt wurden 139 Personen kontrolliert. Bei der überwiegenden Mehrheit waren Papiere, Gerätschaften und Verhalten am Wasser in Ordnung. Für sieben Personen gab es eine mündliche Verwarnung und zwei Angler erhielten eine Anzeige. Fälschungen traten keine auf.

 

Mit der Aktion wurde das Ziel, Geschlossenheit und Präsenz der Vollzugsbehörden gemeinsam mit den ehrenamtlichen Kontrolleurinnen und Kontrolleuren am Fischwasser zu zeigen, erreicht – da sind sich Erfurth und Hartmann einig. Damit geht die Fischereiaufsicht wieder in den Routinebetrieb über, bis zur nächsten Großaktion. „Diese kommt möglicherweise schneller als viele meinen“, bekräftigen beide.